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Anbieter prüfen: vom Impressum in die Whitelist

Bei virtuellen Automatenspielen gibt es zwei Ebenen der Erlaubnis: eine für das Unternehmen hinter dem Angebot und eine für jedes einzelne Spiel nach § 22a Abs. 1. Die erste Ebene lässt sich in fünf Minuten selbst nachsehen, die zweite nur indirekt. Diese Seite führt die fünf Schritte vor und sagt klar, wo die eigene Prüfung endet.

Zwei Ebenen, die oft verwechselt werden

Bei virtuellen Automatenspielen hängt die Rechtmäßigkeit an zwei Entscheidungen, nicht an einer. Die erste betrifft das Unternehmen: Es braucht eine Erlaubnis, um diese Art von Glücksspiel in Deutschland anbieten zu dürfen. Die zweite betrifft das Spiel selbst, denn § 22a Abs. 1 verlangt für jedes einzelne virtuelle Automatenspiel eine eigene Erlaubnis.

Diese Doppelung ist ungewöhnlich und erklärt vieles, was Spielende als Widerspruch erleben. Ein Unternehmen kann ordnungsgemäß geführt sein, und ein bestimmter Titel kann in seinem Katalog trotzdem fehlen. Umgekehrt beweist das Vorhandensein eines Titels irgendwo gar nichts, weil niemand die Erlaubnis einer Spieldatei ansehen kann.

Was sich von außen prüfen lässt, ist die erste Ebene. Dafür gibt es eine öffentliche Quelle, einen festen Weg und eine klare Antwort. Für die zweite Ebene gibt es keine Liste, die Spielende abfragen könnten – dort bleibt nur eine Abschätzung anhand beobachtbarer Merkmale, und die wird im fünften Abschnitt behandelt.

Diese Seite nimmt beide Ebenen der Reihe nach durch. Welche Merkmale ein umgebautes Spiel überhaupt hat, steht ausführlich unter Erlaubte Fassung.

Schritt eins: die Anbieterkennzeichnung

Der Einstieg liegt dort, wo niemand hinsieht: im Fußbereich der Seite, in der kleinsten Schrift, hinter einem Wort wie Impressum, Anbieter, rechtliche Hinweise oder Unternehmensangaben. Was dort stehen muss, ist nicht verhandelbar – der Firmenname, die Rechtsform, der Sitz und ein Weg, das Unternehmen zu erreichen.

In der Praxis trifft man auf vier Befunde. Ein vollständiger Firmeneintrag mit Rechtsform und Adresse: dann hat man den Suchbegriff für Schritt drei. Nur ein Werbename ohne Gesellschaft: dann fehlt der Suchbegriff, und das allein ist schon eine Auskunft. Ein Postfach oder eine reine Mailadresse: dasselbe. Keine Seite oder ein toter Verweis: dann hat sich die Prüfung erledigt, bevor sie begonnen hat.

Ein Sonderfall verdient Aufmerksamkeit, weil er häufig ist und leicht übersehen wird: Manche Angebote nennen zwei Unternehmen – eines für den Betrieb der Internetseite und eines für die Veranstaltung des Spiels. Für die Suche zählt dasjenige, das als Veranstalter benannt ist. Bleibt das unklar, notiert man beide Namen und sucht nacheinander nach beiden.

Beim Abschreiben ist Genauigkeit wichtiger als Geschwindigkeit. Rechtsformzusätze, Groß- und Kleinschreibung, Bindestriche und die Reihenfolge von Wortteilen entscheiden darüber, ob eine Suche trifft. Ein angeblich fehlender Eintrag geht erfahrungsgemäß öfter auf einen Tippfehler zurück als auf eine fehlende Erlaubnis.

anbieter prüfen – Fußbereich einer Spielseite mit dem Verweis auf die Anbieterkennzeichnung
Die Prüfung beginnt im Fußbereich, in der kleinsten Schrift der ganzen Seite.

Schritt zwei: Werbename und Firma trennen

Dieser Zwischenschritt dauert eine halbe Minute und verhindert den verbreitetsten Irrtum des ganzen Verfahrens. Im Verzeichnis stehen Unternehmen. Über der Seite steht ein Werbename. In dieser Branche sind beide meistens verschieden, und das ist kein Anzeichen für irgendetwas.

Ein Unternehmen kann mehrere Auftritte unter verschiedenen Namen betreiben; ein Auftritt kann im Laufe der Jahre von einem Unternehmen zu einem anderen übergehen. Beides ist gewöhnlich. Ungewöhnlich und bedenklich ist nur der Fall, in dem sich überhaupt nicht ermitteln lässt, welches Unternehmen hinter einem Auftritt steht.

Aus dieser Trennung folgen zwei Merksätze, die sich lohnen. Wer im Verzeichnis nach dem Werbenamen sucht und nichts findet, hat keine Auskunft erhalten, sondern eine falsche Frage gestellt. Wer nach dem Firmennamen aus der Anbieterkennzeichnung sucht und nichts findet, hat eine Auskunft erhalten – und zwar eine schwerwiegende.

Umgekehrt deckt ein gefundenes Unternehmen nicht jeden Auftritt, der sich darauf beruft. Behauptet eine Seite, zu einem geführten Unternehmen zu gehören, prüft man das an ihrer eigenen Anbieterkennzeichnung und nicht an einem Logo oder an einem Satz in der Werbung.

Schritt drei: im Verzeichnis suchen

Die Liste der in Deutschland erlaubten Anbieter ist öffentlich und wird von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder geführt, die ihren Sitz in Halle an der Saale hat. Sie existiert genau für diesen Zweck: damit jede und jeder nachsehen kann, wer hier anbieten darf.

Eingegeben wird der notierte Firmenname. Entscheidend ist dabei nicht nur der Treffer, sondern die Angabe zur Glücksspielart daneben. Eine Erlaubnis bezieht sich auf eine bestimmte Art, und virtuelle Automatenspiele sind etwas anderes als Online-Casinospiele. Wer nur für die eine Art geführt wird, ist für die andere nicht geführt – und für Spiele wie das hier behandelte ist genau die erste Angabe die richtige.

Herauskommen können drei Dinge, und mit jedem davon lässt sich arbeiten. Ein Treffer mit passender Art beendet Schritt drei positiv. Ein Treffer mit abweichender Art beendet ihn ebenfalls, nur mit einer anderen Antwort. Kein Treffer heißt: Das Angebot verfügt über keine deutsche Erlaubnis, mit den Folgen aus dem achten Abschnitt.

Findet man nichts, lohnt vor dem Schluss ein zweiter Versuch mit Teilen des Namens – etwa nur dem kennzeichnenden Wort ohne Rechtsformzusatz. Suchfelder behandeln Zusätze unterschiedlich, und ein zu vollständiger Begriff kann einen vorhandenen Eintrag verdecken.

anbieter prüfen – Impressum mit Firmenname, Rechtsform und Sitz der verantwortlichen Gesellschaft
Gesucht wird später dieser Name, buchstabengetreu und mit Rechtsformzusatz.

Schritt vier: die Spielebene abschätzen

Jetzt der Teil, über den selten gesprochen wird. Das Verzeichnis beantwortet die Frage nach dem Unternehmen. Die Frage, ob dieses eine Spiel nach Absatz 1 erlaubt ist, beantwortet es nicht – und eine öffentliche Liste einzelner Spieltitel steht Spielenden nicht zur Verfügung.

Was bleibt, ist eine Abschätzung an beobachtbaren Merkmalen, und sie ist besser als ihr Ruf. Ein Spiel, das für diesen Markt umgebaut wurde, trägt die Vorgaben sichtbar: Die Einsatzleiter endet bei einem Euro, neben ihr stehen eine mittlere Quote je Euro und eine Angabe zur Aussicht auf den Höchstgewinn, die Starttaste steht allein, über dem Feld wächst kein Betrag, und ein zweiter Titel lässt sich nicht parallel betreiben.

Fehlt eines dieser Merkmale im Katalog eines Anbieters, der im Verzeichnis geführt wird, ist das ein Widerspruch, der Aufmerksamkeit verdient. Treffen alle zu, ist das ein gutes Zeichen – aber eben ein Zeichen und kein Eintrag. Die Einzelheiten dieser Merkmale stehen unter Gewinnplan lesen und Autoplay und Jackpot.

Wer es genauer wissen will, hat einen letzten Weg: die Frage an den Kundendienst des Anbieters, ob ein bestimmter Titel geführt wird und seit wann. Das dauert, ist aber verbindlicher als jede Vermutung – und die Antwort lässt sich aufbewahren.

Schritt fünf: die Gegenprobe im eigenen Konto

Nach dem Verzeichnis gibt es eine praktische Kontrolle, die sich am angemeldeten Konto durchführen lässt. Anbieter im deutschen Rahmen tragen Merkmale, die an gemeinsame Systeme angebunden sind und sich deshalb nicht nebenbei vortäuschen lassen.

An erster Stelle steht die in § 6c geregelte Grenze für Einzahlungen über alle Anbieter hinweg. Sichtbar und bedienbar muss sie sein, im Regelfall endet sie bei 1.000 Euro je Monat, und zusammengerechnet wird über sämtliche Anbieter mit deutscher Erlaubnis. Ein Angebot, das Einzahlungen ohne jeden Bezug auf eine solche Grenze zulässt, bewegt sich nicht in diesem Rahmen.

Das zweite Merkmal ist die Abfrage der Sperrdatei beim Zugang; geführt wird sie beim Regierungspräsidium Darmstadt. Das dritte betrifft die Zahlungen: Dienstleister dürfen an unerlaubtem Glücksspiel nicht mitwirken, weshalb bei Angeboten ohne Erlaubnis abgelehnte Buchungen und fehlende Zahlarten auffallen. Wie diese Instrumente im Einzelnen arbeiten, steht unter Schutz und Limits.

Keines dieser Merkmale ersetzt den Blick in das Verzeichnis. Zusammen ergeben sie aber ein Bild, das zum Suchergebnis passen sollte. Weichen Suche und Konto voneinander ab, ist das ein Anlass, genauer hinzusehen – und keiner, sich auf das bequemere der beiden Ergebnisse zu verlassen.

anbieter prüfen – Eintrag im Verzeichnis der erlaubten Anbieter mit Angabe der Glücksspielart
Neben dem Treffer steht die Spielart – und erst beides zusammen ist die Antwort.

Was wie ein Nachweis aussieht und keiner ist

Woran sich Vertrauen gewöhnlich festmacht, steht zur Erlaubnisfrage in keinerlei Beziehung. Diese Aufzählung zu kennen ist genauso wichtig wie der Prüfweg selbst, weil sie davor bewahrt, die Prüfung vorzeitig für erledigt zu halten.

Allen diesen Punkten ist eines gemeinsam: Sie betreffen das Erscheinungsbild. Die Erlaubnis betrifft einen Verwaltungsakt, und der steht in einem Verzeichnis – nicht in einer Oberfläche.

Kein Eintrag: was dann gilt

Dieser Fall verträgt keine Beschönigung. Fehlt die Erlaubnis, liegt unerlaubtes Glücksspiel vor, und die Beteiligung daran stellt § 285 StGB unter Strafe. Diese Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob die Sitzung mit Gewinn oder Verlust endete, und sie kennt keine Ausnahme für Unwissenheit über den Betreiber.

Daneben steht eine zivilrechtliche Entwicklung, die man kennen, aber nicht als Rückversicherung behandeln sollte. Gerichte haben Spielenden verlorene Beträge mehrfach zugesprochen, weil ein Vertrag mit einem nicht zugelassenen Anbieter unwirksam sein kann. Diese Rechtsprechung ist nicht einheitlich, einzelne Fragen liegen beim Bundesgerichtshof, und jedes Verfahren kostet Zeit und endet offen.

Dass auch innerhalb des erlaubten Marktes Pflichten durchsetzbar sind, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Memmingen vom 3. Juli 2025 zum Aktenzeichen 34 O 1733/24: Schadensersatz wurde zugesprochen, weil das anbieterübergreifende Monatslimit von 1.000 Euro nicht sichergestellt worden war und ein Spieler übermäßige Verluste erlitten hatte. In Rechtskraft ist die Entscheidung nicht erwachsen, denn über die Berufung befindet das Oberlandesgericht München.

Die praktische Schlussfolgerung ist unspektakulär: Fünf Minuten Prüfung vorher sind billiger als jede Auseinandersetzung nachher. Und weil die Prüfung immer gleich abläuft, dauert sie beim zweiten Anbieter nur noch die Hälfte.

Befund festhalten und wo die Prüfung endet

Eine Minute Aufwand lohnt sich am Ende: ein kurzer eigener Vermerk über den Prüfweg. Er besteht aus vier Angaben – dem Datum, dem Firmennamen in der notierten Schreibweise, dem Suchergebnis samt genannter Glücksspielart und einer Bildschirmaufnahme der Anbieterkennzeichnung. Seiten werden umgebaut, und was heute dort steht, kann morgen anders lauten.

Dazu gehören zwei Belege, die mit der Erlaubnis nichts zu tun haben, bei einer Auseinandersetzung über Geld aber den Unterschied machen: der Stand des eigenen Einzahlungslimits und die Bestätigungen der Zahlungen.

Drei Grenzen dieses Verfahrens gehören offen genannt. Es bewertet kein Angebot – eine Erlaubnis ist keine Aussage über Bedienung, Kundendienst oder Bearbeitungsdauer. Es deckt nicht das einzelne Spiel – geprüft wird das Unternehmen und die Art des Glücksspiels, während Absatz 1 für jeden Titel eine eigene Erlaubnis verlangt. Es sagt nichts über die Zukunft – der Staatsvertrag von 2021 steht in seiner ersten gesetzlichen Evaluierung, deren Ausgang unbekannt ist.

Was es dafür leistet, ist erheblich: Es verwandelt eine Vertrauensfrage in eine Frage, die mit öffentlich zugänglichen Mitteln beantwortet wird. Welche Gründe es sonst noch haben kann, dass ein Titel nicht erscheint, sortiert Warum nicht auffindbar.

Ein letzter Punkt, der an diese Stelle gehört: Wer um Geld spielt, muss volljährig sein, und aus solchem Spiel kann eine Abhängigkeit entstehen. Bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ist Rat unter 0800 1 37 27 00 kostenfrei und ohne Namensnennung zu bekommen, ebenso für Angehörige. Dieser Text informiert allgemein über die Rechtslage und ist keine Rechtsberatung; zu einem Einzelfall äußern sich Anwältinnen, Anwälte oder Verbraucherzentralen.

Fünf Schritte und was jeder einzelne klärt
SchrittErgebnisDauer
Anbieterkennzeichnung öffnenFirmenname oder dessen Fehleneine Minute
Firma von der Marke trennenbrauchbarer Suchbegriffhalbe Minute
Verzeichnis durchsuchenEintrag samt Glücksspielartzwei Minuten
Spielebene abschätzenHinweise, kein Nachweisfünf Minuten
Gegenprobe im KontoAnbindung an den Rahmendrei Minuten
Befund festhaltendatierter eigener Nachweiseine Minute
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Redaktionell nachgeschlagen · Stand 27.10.2026. Rechtliche Angaben folgen dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Veröffentlichungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Angaben zu Angeboten einzelner Betreiber geben deren eigene Darstellung wieder.

Fragen zum Spiel

Warum gibt es bei Automatenspielen zwei Ebenen der Erlaubnis?

Weil das Unternehmen eine Erlaubnis für diese Art von Glücksspiel braucht und § 22a Abs. 1 zusätzlich für jedes einzelne Spiel eine eigene Erlaubnis verlangt. Öffentlich nachsehen lässt sich nur die erste Ebene.

Was muss in der Anbieterkennzeichnung stehen?

Der Firmenname, die Rechtsform, der Sitz und eine erreichbare Kontaktmöglichkeit. Ein Werbename allein, ein Postfach oder eine bloße Mailadresse genügen dafür nicht.

Wonach suche ich im Verzeichnis?

Nach dem Firmennamen aus der Anbieterkennzeichnung, buchstabengetreu notiert. Der Werbename über der Seite taugt dafür nicht, weil im Verzeichnis Unternehmen und nicht Auftritte geführt werden.

Reicht ein Treffer im Verzeichnis?

Nur zusammen mit der Angabe zur Glücksspielart. Virtuelle Automatenspiele sind etwas anderes als Online-Casinospiele, und eine Erlaubnis für die eine Art gilt nicht für die andere.

Kann ich nachsehen, ob ein bestimmter Titel erlaubt ist?

Eine öffentliche Liste einzelner Spiele steht nicht zur Verfügung. Bleibt nur die Abschätzung an beobachtbaren Merkmalen und die Frage an den Kundendienst, ob der Titel geführt wird.

Welche Merkmale sprechen für ein umgebautes Spiel?

Eine Einsatzleiter, die bei einem Euro endet, Quoten- und Höchstgewinnangabe daneben, eine allein stehende Starttaste, kein mitwachsender Betrag über dem Feld und keine zwei parallel laufenden Titel.

Was prüfe ich im eigenen Konto?

Ob ein bedienbares anbieterübergreifendes Einzahlungslimit vorhanden ist, ob die Sperrdatei beim Zugang abgefragt wird und ob die üblichen Zahlungswege angeboten werden.

Was bedeutet eine Lizenz aus einem anderen Staat?

Für ein Angebot in Deutschland ersetzt sie die hier erforderliche Erlaubnis nicht. Über die hiesige Rechtslage sagt sie nichts aus, auch wenn sie im Fußbereich hervorgehoben wird.

Was gilt, wenn das Unternehmen nicht geführt wird?

Dann handelt es sich um unerlaubtes Glücksspiel, und die Beteiligung daran ist nach § 285 StGB strafbar – unabhängig davon, wie die Sitzung ausgeht. Dort sollte nicht gespielt werden.

Wie oft sollte ich das wiederholen?

Vor der ersten Einzahlung und immer dann, wenn etwas Auffälliges wechselt: ein neuer Firmenname in der Anbieterkennzeichnung, veränderte Zahlungswege oder ein verschwundenes Einzahlungslimit.

Nachgeschlagen am 27.10.2026 · 18+ · Verantwortungsvolles Spielen